Open user menu
§ 1 EhrenamtStiftG - Errichtung und Sitz
Stand 14.07.2020
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 1 Errichtung und Sitz
(1) Unter dem Namen „Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt“ wird eine rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Sitz der Stiftung ist Neustrelitz.