§ 12 EhrenamtStiftG - Auflösung
§ 12 Auflösung Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.
Diskussion zu § 12 EhrenamtStiftG
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21.06.2025 08:44