§ 9 EhrenamtStiftG - Beschäftigte
§ 9 Beschäftigte Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
Diskussion zu § 9 EhrenamtStiftG
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22.06.2025 04:26