§ 2 BGAktFV - Einführung der elektronischen Akte
§ 2 Einführung der elektronischen Akte Die Akten können ab dem 2. April 2020 elektronisch geführt werden. Die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Gerichts bestimmt durch Verwaltungsanordnung die Verfahren, in denen die Akten elektronisch geführt werden. Die Verwaltungsanordnung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen sowie auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts zu veröffentlichen.