§ 3 COVInsAG - Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen
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§ 3 Eröffnungsgrund bei GläubigerinsolvenzanträgenBei zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.