§ 2 GesRuaCOVBekG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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§ 2 Gesellschaften mit beschränkter HaftungAbweichend von § 48 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.