§ 2 GesRuaCOVBekG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 2 Gesellschaften mit beschränkter Haftung Abweichend von § 48 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.