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§ 4 GesRuaCOVBekG - Umwandlungsrecht
Stand 12.07.2021
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§ 4 Umwandlungsrecht
Abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes genügt es für die Zulässigkeit der Eintragung, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.