Verordnung zur Aufrechterhaltung und Sicherung intensivmedizinischer Krankenhauskapazitäten

Eingangsformel Auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§ 1 Verpflichtung zur Registrierung und Übermittlung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten (1) Alle zugelassenen Krankenhäuser, die im Rahmen ihres Versorgungsauftrags oder aufgrund einer Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nach § 21 Absatz 5 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes intensivmedizinische Behandlungskapazitäten vorhalten, sind verpflichtet, sich bis zum 16. April 2020 auf der Internetseite www.intensivregister.de in dem DIVI IntensivRegister zu registrieren und die für die Kapazitätsermittlung erforderlichen Angaben zur Anzahl der verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten nach Absatz 2 und die Angaben nach Absatz 3 täglich bis 12:00 Uhr an das DIVI IntensivRegister zu übermitteln. Die Angaben können sowohl über die Weboberfläche des DIVI IntensivRegisters oder in maschinenlesbarer Form aus anderen IT-​Systemen übermittelt werden.
(2) Die Angaben zur Anzahl der verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sind nach Erwachsenen und Kindern zu differenzieren und zu unterscheiden nach Intensivbetten
1.
mit nicht-​invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU low care),
2.
mit invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU high care) und
3.
mit zusätzlicher extrakorporaler Membranoxygenierung (ECMO).
Im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Intensivbetten ist jeweils Folgendes zu übermitteln:
1.
die Anzahl der belegten Betten und
2.
die Anzahl der belegbaren Betten.
Darüber hinaus übermitteln die Krankenhäuser eine Einschätzung der maximalen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten für Neuaufnahmen innerhalb eines vom Robert Koch-​Institut im DIVI IntensivRegister festzulegenden Zeitraums. Die Krankenhäuser haben dem DIVI IntensivRegister zudem einmalig die Zahl ihrer aufgestellten Intensivbetten zum Stand 1. Januar 2020 zu melden.
(3) Die Krankenhäuser übermitteln ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Patientinnen und Patienten mit einer SARS-​CoV-2-​Infektion, die:
1.
intensivmedizinisch behandelt werden, differenziert
a)
nach vom Robert Koch-​Institut festzulegenden Altersgruppen und dabei differenziert nach Erwachsenen und Kindern,
b)
nach Schwangeren,
c)
wenn bekannt, nach SARS-​CoV-2-​Virusvarianten,
d)
nach bislang erfolgten COVID-​19-​Schutzimpfungen,
2.
invasiv beatmet werden oder
3.
neu aufgenommen wurden und seit dem 1. Januar 2020 aus der intensivmedizinischen Behandlung des Krankenhauses entlassen wurden.
Die Krankenhäuser übermitteln ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Kinder bis zu einer vom Robert Koch-​Institut festzulegenden Altersgrenze, die mit einer Respiratorischen Synzytial-​Virus-Infektion oder einer Influenzavirus-​Infektion intensivmedizinisch behandelt werden.