§ 3 SanktionFür jeden Tag, an dem ein Krankenhaus die Pflichten nach § 1 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt, kürzt die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde die Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes um 10 Prozent. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat die Erfüllung der Pflichten nach § 1 in geeigneter Weise zu überprüfen. Das Robert Koch-Institut übermittelt an die jeweils für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde einmal wöchentlich eine nach Krankenhäusern differenzierte Übersicht über die Tage, an denen die Pflichten nach § 1 vollständig und fristgerecht erfüllt wurden.
Diskussion zu § 3 DIVIIntRegV
LX
22.01.2025 22:59
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