§ 27 MPDG - Verbot der Durchführung bei untergebrachten Personen
§ 27 Verbot der Durchführung bei untergebrachten Personen Die Person, bei der eine klinische Prüfung, eine Leistungsstudie oder eine sonstige klinische Prüfung durchgeführt werden soll, darf nicht auf Grund einer behördlichen Anordnung oder einer gerichtlichen Anordnung oder Genehmigung freiheitsentziehend untergebracht sein.