Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs-​ und Genehmigungsverfahren während der COVID-​19-​Pandemie

Eingangsformel Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-​rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist, das nicht auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist, in Verfahren nach
1.
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung;
2.
dem Bundes-​Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist;
3.
dem Kreislaufwirtschaftsgesetz;
4.
dem Bundesberggesetz;
5.
dem Atomgesetz;
6.
dem Strahlenschutzgesetz;
7.
dem Energiewirtschaftsgesetz;
8.
dem Wasserhaushaltsgesetz;
9.
dem Windenergie-​auf-See-Gesetz;
10.
dem Flurbereinigungsgesetz;
11.
dem Bundesnaturschutzgesetz;
12.
dem Bundesfernstraßengesetz;
13.
dem Personenbeförderungsgesetz;
14.
dem Allgemeinen Eisenbahngesetz;
15.
dem Bundeswasserstraßengesetz;
16.
dem Luftverkehrsgesetz und
17.
dem Gentechnikgesetz.
Dieses Gesetz gilt auch für das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz. Wird in den in Satz 1 genannten Gesetzen oder in diesem Gesetz auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen, so ist die bis einschließlich 31. Dezember 2023 geltende Fassung anzuwenden.
§ 2 Ortsübliche und öffentliche Bekanntmachungen (1) Ist in Verfahren nach den in § 1 genannten Gesetzen eine ortsübliche oder öffentliche Bekanntmachung angeordnet und ist nach den dafür geltenden Vorschriften der Anschlag an einer Amtstafel oder die Auslegung zur Einsichtnahme vorgesehen, so können der Anschlag oder die Auslegung durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung im Internet ersetzt werden, wenn die jeweilige Bekanntmachungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endet. Zusätzlich hat zumindest eine Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder einer örtlichen Tageszeitung zu erfolgen.
(2) Für die Veröffentlichung im Internet gilt § 27a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
§ 3 Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen (1) Ist in Verfahren nach den in § 1 genannten Gesetzen eine Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen angeordnet, auf die nach den für die Auslegung geltenden Vorschriften nicht verzichtet werden kann, so kann die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden, wenn die jeweilige Auslegungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endet. Für die Veröffentlichung im Internet gilt § 27a Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. In der Bekanntmachung der Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass und wo die Veröffentlichung im Internet erfolgt. Soweit Regelungen in den in § 1 genannten Gesetzen den Zugang über ein zentrales Internetportal vorsehen, bleiben diese unberührt. Der Vorhabenträger