§ 4a MedBVSV - Ausnahmen vom Heilmittelwerbegesetz
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§ 4a Ausnahmen vom HeilmittelwerbegesetzAbweichend von § 12 Absatz 2 des Heilmittelwerbegesetzes darf sich die Werbung außerhalb von Fachkreisen auf die Durchführung von Testungen zum Nachweis des Krankheitserregers SARS-CoV-2 beziehen.