§ 1 BfAAG - Errichtung und Sitz des Bundesamts
§ 1 Errichtung und Sitz des Bundesamts (1) Zum 1. Januar 2021 wird das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (Bundesamt) errichtet.
(2) Das Bundesamt untersteht dem Auswärtigen Amt.
(3) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel.