§ 3 BfAAG - Aufsicht
§ 3 Aufsicht Das Bundesamt untersteht der Aufsicht des Auswärtigen Amts, soweit im Rahmen der Übertragung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 keine anderweitige Regelung getroffen wird.
Diskussion zu § 3 BfAAG
LX
20.06.2025 08:28