§ 3 AufsichtDas Bundesamt untersteht der Aufsicht des Auswärtigen Amts, soweit im Rahmen der Übertragung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 keine anderweitige Regelung getroffen wird.
Diskussion zu § 3 BfAAG
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20.06.2025 08:28
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