§ 4 BfAAG - Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
Teilen
§ 4 Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst§ 13 Absatz 2 und 3, die §§ 19, 21 Absatz 1, § 24 Absatz 1 und § 30 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, gelten entsprechend.
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.