§ 6 BfAAG - Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
§ 6 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen Die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesamt sind bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.
Diskussion zu § 6 BfAAG
LX
20.06.2025 09:52