§ 7 BfAAG - Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin
§ 7 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin beim Bundesamt sind bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.
Diskussion zu § 7 BfAAG
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22.08.2025 14:45