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§ 3 KonvBehSchG - Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns
Stand 21.07.2020
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§ 3 Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns
Es ist untersagt, für eine Konversionsbehandlung zu werben oder diese anzubieten oder zu vermitteln.