Open user menu
§ 6 KonvBehSchG - Bußgeldvorschriften
Stand 21.07.2020
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 6 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 für eine Konversionsbehandlung wirbt oder diese anbietet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.