§ 6 KonvBehSchG - Bußgeldvorschriften
§ 6 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 für eine Konversionsbehandlung wirbt oder diese anbietet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Diskussion zu § 6 KonvBehSchG
LX
19.06.2025 15:26