§ 6 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 für eine Konversionsbehandlung wirbt oder diese anbietet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Diskussion zu § 6 KonvBehSchG
LX
19.06.2025 15:26
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