§ 22 ESiV - Informationspflicht im Fall eines Fahrzeugaustausches
§ 22 Informationspflicht im Fall eines Fahrzeugaustausches Tauschen Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander ein Fahrzeug aus, übermitteln die nach § 21 Absatz 1 verpflichteten Betroffenen einander alle für einen sicheren Betrieb relevanten Informationen.