Programmkennzeichens des strukturierten Behandlungsprogramms,
g)
die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person für den Bereich der ärztlichen Versorgung anstelle von Sach- oder Dienstleistungen nach § 13 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Kostenerstattung gewählt hat oder Wahltarife nach § 53 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen hat,
3.
zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die folgenden Kosten- und Leistungsdaten
a)
nach den §§ 295 und 295a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur ambulanten Versorgung:
aa)
die Betriebsstättennummer,
bb)
die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer gemäß Anlage 1 der Vereinbarung über eine zentrale Arztnummernvergabe nach § 293 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jeweils des behandelnden Arztes und des überweisenden Arztes,
cc)
die Art der Behandlung,
dd)
den Beginn und das Ende der Behandlung je Quartal,
ee)
die Art der Inanspruchnahme,
ff)
das Entbindungsdatum,
gg)
die Fallkosten inklusive der Dialysesachkosten,
hh)
den Erkrankungs- und Leistungsbereich nach § 116b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
ii)
die Diagnoseart,
jj)
die Diagnosen nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für
Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung nach § 295 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Angaben zur Diagnosesicherheit, zur Lokalisation und zum Diagnosedatum soweit standardmäßig über die §§ 295 und 295a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt,
kk)
Befunde der Zahnärzte,
ll)
bei ambulanten Operationen die Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 295 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Lokalisation der Operation oder Prozedur und Datum,
mm)
die nach den §§ 295 und 295a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abgerechneten ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenpositionen mit Behandlungsdatum, mit Anzahl der Gebührenpositionen und den in Rechnung gestellten Entgelten, der Abrechnungsbegründung und der Sachkostenbezeichnung,
nn)
die Angabe zu Zweitmeinungen gemäß der Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
oo)
Angaben zur Vermittlungsart durch und Kontaktart mit der Terminservicestelle nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 bis 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Datumsangabe des Kontakts und der Arztgruppe des behandelnden Arztes,
pp)
die Bewertung und die Vertragsnummer für Verträge im Rahmen von Modellvorhaben nach § 64e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches