§ 1 AnwendungsbereichDie Verordnung regelt das Nähere zur Wahrnehmung, Durchführung und Finanzierung der Aufgaben der Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Diskussion zu § 1 DaTraV
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14.03.2025 15:22
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