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§ 1 DaTraV - Anwendungsbereich
Stand 19.07.2021
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§ 1 Anwendungsbereich
Die Verordnung regelt das Nähere zur Wahrnehmung, Durchführung und Finanzierung der Aufgaben der Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.