Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Kapitel 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz regelt die staatliche geologische Landesaufnahme, die Übermittlung, die dauerhafte Sicherung und die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten sowie die Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, um den nachhaltigen Umgang mit dem geologischen Untergrund gewährleisten und Geogefahren erkennen und bewerten zu können. Geologische Daten werden insbesondere benötigt
- 1.
- zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und für weitere Nutzungen des geologischen Untergrunds,
- 2.
- zur Erkennung, Untersuchung und Bewertung geogener oder anthropogener Risiken,
- 3.
- in der Wasserwirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Bauwirtschaft und bei der Planung großer Infrastrukturprojekte sowie
- 4.
- für das Standortauswahlverfahren nach dem Standortauswahlgesetz.
§ 2 Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
- 1.
- die staatliche geologische Landesaufnahme,
- 2.
- die Anzeige geologischer Untersuchungen bei der zuständigen Behörde,
- 3.
- die Übermittlung der bei geologischen Untersuchungen gewonnenen geologischen Daten an die zuständige Behörde,
- 4.
- die Sicherung geologischer Daten, die
- a)
- auf Grund der Nummern 1 bis 3 von der zuständigen Behörde gewonnen oder dieser übermittelt werden,
- b)
- bis zum 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften von der zuständigen Behörde gewonnen oder dieser übermittelt worden sind,
- c)
- auf Grund des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 von der zuständigen Behörde übernommen worden sind oder
- d)
- inhaberlos nach § 25 Absatz 1 sind,
- 5.
- die öffentliche Bereitstellung gesicherter geologischer Daten nach Nummer 4,
- 6.
- die Zurverfügungstellung gesicherter geologischer Daten nach Nummer 4 zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
(2) Dieses Gesetz ist auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.