(2) Fach- und Bewertungsdaten, die die zuständige Behörde bei einer eigenen geologischen Untersuchung gewonnen hat, werden spätestens sechs Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung öffentlich bereitgestellt. Für die öffentliche Bereitstellung von Fach- und Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen, die ein Jahr oder länger dauern, ist § 15 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Geologische Daten, die die zuständige Behörde vor dem 30. Juni 2020 in einer eigenen geologischen Untersuchung gewonnen hat, sowie die aus anderen Gründen bei ihr vorhandenen staatlichen geologischen Daten werden spätestens nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem 30. Juni 2020 öffentlich bereitgestellt.