§ 30 GeolDG - Einwilligung des Dateninhabers
§ 30 Einwilligung des Dateninhabers Soweit eine nach § 14 Satz 1 verpflichtete Person in die öffentliche Bereitstellung der von ihr übermittelten nichtstaatlichen geologischen Daten eingewilligt hat, ist § 24 entsprechend anzuwenden.