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§ 30 GeolDG - Einwilligung des Dateninhabers
Stand 08.09.2020
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§ 30 Einwilligung des Dateninhabers
Soweit eine nach § 14 Satz 1 verpflichtete Person in die öffentliche Bereitstellung der von ihr übermittelten nichtstaatlichen geologischen Daten eingewilligt hat, ist § 24 entsprechend anzuwenden.