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§ 36 GeolDG - Anordnungsbefugnis
Stand 08.09.2020
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§ 36 Anordnungsbefugnis
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Durchführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.