Gesetz zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie

§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz dient der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Rechtsanwaltskammern (§ 60 Absatz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 175 Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung), der Patentanwaltskammer (§ 53 Absatz 1 und 2 der Patentanwaltsordnung), der Notarkammern (§ 65 Absatz 1 der Bundesnotarordnung), der Bundesnotarkammer (§ 76 Absatz 1 der Bundesnotarordnung), der Notarkasse (§ 113 Absatz 1 der Bundesnotarordnung), der Ländernotarkasse (§ 113 Absatz 2 der Bundesnotarordnung), der Wirtschaftsprüferkammer (§ 4 Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung), der Steuerberaterkammern (§ 73 Absatz 1 und § 75 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes) und der Bundessteuerberaterkammer (§ 85 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes) während der COVID-19-Pandemie. Es regelt Verfahren für präsenzlose Beschlussfassungen und Wahlen der Organe der Kammern und Kassen. Im Übrigen bleiben die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes unberührt.
§ 2 Rechtsanwaltskammern (1) Beschlüsse des Vorstands der Rechtsanwaltskammer können in schriftlicher Abstimmung gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder damit einverstanden ist. Die Stimmabgabe kann auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach erfolgen.
(2) Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums gemäß § 72 Absatz 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung kann auch durch Briefwahl oder durch elektronische Wahl erfolgen.
(3) Die Kammerversammlung kann auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen. Die Stimmabgabe kann auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach erfolgen. § 85 Absatz 1 und 2 und § 86 der Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung der Kammerversammlung durch die Aufforderung zur Beschlussfassung oder zur Wahl gemäß den Sätzen 1 und 2 ersetzt wird. Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern die Beschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden. § 88 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die einfache Mehrheit der bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof.