Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden. Die Satzungsversammlung ist beschlussfähig, wenn bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben. § 86a Absatz 6 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes gilt mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- die für Beschlüsse zur Berufsordnung erforderliche Mehrheit bestimmt sich nach den bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe gesetzten Frist abgegebenen Stimmen bezogen auf alle stimmberechtigten Mitglieder,
- 2.
- für sonstige Beschlüsse ist die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, die bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe gesetzten Frist ihre Stimme abgegeben haben.
§ 11 Geltungszeitraum Die §§ 2, 4, 5 und 9 sind nur auf Beschlussfassungen, Wahlen und Kammerversammlungen, § 3 ist nur auf Beschlussfassungen, Wahlen sowie Haupt- und Satzungsversammlungen, § 6 ist nur auf Beschlussfassungen und Vertreterversammlungen, die §§ 7 und 8 sind nur auf Beschlussfassungen und Wahlen und ist nur auf Beschlussfassungen sowie Bundeskammer- und Satzungsversammlungen anzuwenden, die bis einschließlich zum 30. Juni 2022 stattfinden.
§ 12 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltung der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 bis längstens zum 31. Dezember 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund
fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint.