§ 16 GEG - Baulicher Wärmeschutz
§ 16 Baulicher Wärmeschutz Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1 nicht überschreitet.
Diskussion zu § 16 GEG
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20.07.2025 09:11