§ 19 GEG - Baulicher Wärmeschutz
§ 19 Baulicher Wärmeschutz Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Anlage 3 nicht überschritten werden.