§ 19 GEG - Baulicher Wärmeschutz
§ 19 Baulicher Wärmeschutz Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Anlage 3 nicht überschritten werden.
Diskussion zu § 19 GEG
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24.06.2025 13:54