§ 19 Baulicher WärmeschutzEin zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Anlage 3 nicht überschritten werden.
Diskussion zu § 19 GEG
LX
24.06.2025 13:54
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