- 1.
Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
- 2.
Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
- 3.
unterirdische Bauten,
- 4.
Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
- 5.
Traglufthallen und Zelte,
- 6.
Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
- 7.
Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,
- 8.
Wohngebäude, die - a)
für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder
- b)
für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, und
- 9.
sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung - a)
auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder
- b)
jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.