Kapitel 5. Gemeinsame Vorschriften und Grundsätze

§ 25 Bund-​Länder-Koordinierungsgremium (1) Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Brandenburg, Nordrhein-​Westfalen, Freistaat Sachsen und Sachsen-​Anhalt bilden ein Koordinierungsgremium. Dieses begleitet und unterstützt die Bundesregierung und die Regierungen der Länder bei der Durchführung und Umsetzung der Maßnahmen insbesondere nach § 4 und stellt den Projektfluss sicher. Es prüft die Umsetzung entsprechend den Leitbildern, Förderzielen und Förderbereichen. Hierzu analysiert es aktuelle Entwicklungen, berichtet und empfiehlt bei Bedarf entsprechende Anpassungen. Die Empfehlungen sind nicht bindend. Das Koordinierungsgremium ist für die in den Kapiteln 1, 3 und 4 genannten Förderbereiche zuständig.
(2) Das Koordinierungsgremium ist besetzt mit der fachlich zuständigen Vertreterin oder dem fachlich zuständigen Vertreter (Vertretung) auf Staatssekretärsebene des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft sowie einer Vertretung für jedes Land nach § 1 Absatz 1 Satz 1. Die Vertretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach Satz 1 übt den Vorsitz aus. Jedes Mitglied kann sich vertreten lassen. Das Koordinierungsgremium kann bei Bedarf weitere Res‑
sorts und Bundesbehörden sowie die für die Regionalentwicklung maßgeblichen Akteure und Sozialpartner beratend hinzuziehen.
(3) Jedes Land hat eine Stimme. Das Koordinierungsgremium beschließt mit der Stimme des Bundes und mindestens der Hälfte der Stimmen der Länder.
(4) Das Koordinierungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 26 Evaluierung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes und ihre Auswirkung auf die wirtschaftliche Dynamik in den Revieren nach § 2 auf wissenschaftlicher Grundlage alle zwei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2023. Dabei sind insbesondere die Wirkungen der Maßnahmen nach den Kapiteln 1, 2 und 5 sowie nach Kapitel 3 mit Ausnahme der §§ 18 und 19 auf die Wertschöpfung, die Arbeitsmarktsituation und das kommunale Steueraufkommen zu untersuchen. Es berichtet hierüber dem Koordinierungsgremium nach § 25, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat. Die betroffenen Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind zur Mitwirkung verpflichtet.
(2) Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. Oktober über die zweckentsprechende Verwendung der im Vorjahr nach diesem Gesetz verausgabten Mittel.
(3) Die Bundesregierung berichtet dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Inneres und Heimat sowie dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. Oktober über den Stand der Umsetzung von § 18.
(4) Die Bundesregierung berichtet dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. Oktober über den Stand der Umset‑