ren. Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.
§ 10 Verwaltungsvereinbarung Die Einzelheiten des Verfahrens zur Gewährung der Finanzhilfen nach diesem Kapitel werden durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt, die der zustimmenden Kenntnisnahme des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages bedarf. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.

Kapitel 2. Strukturhilfen für strukturschwache Standorte von Steinkohlekraftwerken und das ehemalige Braunkohlerevier Helmstedt

§ 11 Förderziel und Fördervolumen (1) Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung wirtschaftlichen Wachstums unterstützt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeit die Länder Mecklenburg-​Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-​Westfalen und Saarland und ihre Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des § 12. Hierzu gewährt der Bund Strukturhilfen nach Maßgabe des § 27 in Höhe von bis zu 1,09 Milliarden Euro, längstens bis 2038.
(2) Die für die Steinkohlekraftwerkstandorte in den Ländern gemäß Absatz 1 vorgesehenen Mittel verteilen sich auf Grundlage des Umfangs der voraussichtlich entfallenden oder bereits entfallenen Beschäftigung und Wertschöpfung an den betroffenen Standorten wie folgt:
1.
bis zu 157 Millionen Euro für Niedersachsen,
2.
bis zu 662 Millionen Euro für Nordrhein-​Westfalen,
3.
bis zu 52,5 Millionen für Mecklenburg-​Vorpommern,
4.
bis zu 128,5 Millionen für das Saarland.
Niedersachsen erhält darüber hinaus für das ehemalige Braunkohlerevier im Landkreis Helmstedt bis zu 90 Millionen Euro. Der Freistaat Thüringen erhält für den Landkreis Altenburger Land bis zu 90 Millionen Euro aus den Mitteln für das Mitteldeutsche Revier gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3.
(3) Die Strukturhilfen dienen im Rahmen der Förderziele nach den Absätzen 1 und 2 insbesondere der Bewältigung des Strukturwandels und der Sicherung der Beschäftigung im Zuge der Beendigung der Verstromung von Steinkohle sowie der Beendigung des Braunkohletagebaus und der Verstromung von Braunkohle in den Landkreisen Helmstedt und Altenburger Land.
§ 12 Förderfähige Gemeinden und Gemeindeverbände (1) In folgenden Gemeinden und Gemeindeverbänden als strukturschwache Standorte von Steinkohlekraftwerken, an denen der Steinkohlesektor eine erhebliche wirtschaftliche Relevanz besitzt, können Strukturhilfemaßnahmen gefördert werden:
1.
Stadt Wilhelmshaven,
2.
Kreis Unna,
3.
Stadt Hamm,
4.
Stadt Herne,
5.
Stadt Duisburg,
6.
Stadt Gelsenkirchen,
7.
Stadt Rostock und Landkreis Rostock,
8.
Landkreis Saarlouis und
9.
Regionalverband Saarbrücken.
(2) Strukturhilfemaßnahmen in den unmittelbar an die Fördergebiete gemäß Absatz 1 angrenzenden Gemeinden und Gemeindeverbänden können gefördert werden, sofern diese Maßnahmen geeignet sind, die Förderziele gemäß § 11 in den Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Absatz 1 zu erreichen und im Einver‑