§ 14 InvKG - Förderung von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung in den Fördergebieten nach § 2
Teilen
§ 14 Förderung von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung in den Fördergebieten nach § 2Der Bund fördert zweckgebunden Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung in den Fördergebieten nach § 2 mit der Finanzierung von Projekten sowie der Finanzierung des Bundesanteils im Rahmen von Förderungen nach Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes. Die hierfür jeweils geltenden Bestimmungen bleiben unberührt.
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.