§ 14 InvKG - Förderung von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung in den Fördergebieten nach § 2
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§ 14 Förderung von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung in den Fördergebieten nach § 2Der Bund fördert zweckgebunden Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung in den Fördergebieten nach § 2 mit der Finanzierung von Projekten sowie der Finanzierung des Bundesanteils im Rahmen von Förderungen nach Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes. Die hierfür jeweils geltenden Bestimmungen bleiben unberührt.
Diskussion zu § 14 InvKG
LX
19.06.2025 10:40
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