§ 23 InvKG - Sofortvollzug
§ 23 Sofortvollzug Für die Bau- und Ausbauvorhaben nach den §§ 20 und 21 sind die Bestimmungen des § 17e des Bundesfernstraßengesetzes und des § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes entsprechend anzuwenden.
Diskussion zu § 23 InvKG
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08.07.2025 03:57