forderung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Veröffentlichung der Angaben nach Absatz 1 an die Bundesnetzagentur übermitteln. Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 sind verbindlich, vorbehaltlich der wirksamen Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken nach § 13.
§ 9 Verbindliche Stilllegungsanzeige und verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige (1) Der Anlagenbetreiber einer Steinkohleanlage mit einer Nettonennleistung von 10 Megawatt oder mehr kann
1.
bei der Anzeige der endgültigen Stilllegung nach § 13b Absatz 1 und 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erklären, dass er sich verpflichtet, die Steinkohleanlage zu dem angezeigten Stilllegungszeitpunkt, spätestens 30 Monate nach dieser Anzeige, endgültig stillzulegen (verbindliche Stilllegungsanzeige) oder
2.
gegenüber der Bundesnetzagentur erklären, dass er sich verpflichtet, in der Steinkohleanlage ab dem angezeigten Zeitpunkt, spätestens 30 Monate nach dieser Anzeige, keine Kohle mehr zu verfeuern (verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige); in diesem Fall ist § 51 Absatz 1 anzuwenden.
(2) Die Anzeigen nach Absatz 1 sind unwiderruflich. Im Fall einer verbindlichen Stilllegungsanzeige muss der Anlagenbetreiber in der Stilllegungsanzeige den Kalendertag mitteilen, zu dem die endgültige Stilllegung der Steinkohleanlage erfolgen soll. Im Fall einer verbindlichen Kohleverfeuerungsverbotsanzeige muss der Anlagenbetreiber den Kalendertag bestimmen und mitteilen, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung wirksam werden soll. Die Pflicht zur Anzeige von Stilllegungen nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und die damit verbundenen Bestimmungen nach den §§ 13b bis 13d des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Eine Steinkohleanlage, für die der Anlagenbetreiber die Stilllegung nach Absatz 1 Nummer 1 angezeigt oder sich nach Absatz 1 Nummer 2 verpflichtet hat, in der Steinkohleanlage keine Kohle mehr zu verfeuern,
1.
darf nicht an dem Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 teilnehmen,
2.
darf an den Beschaffungsverfahren der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 2 in Verbindung mit § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes teilnehmen.
Der Anspruch auf den erhöhten Zuschlag für KWK-​Strom nach § 7 Absatz 2 des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes in der am Tag vor dem 13. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes bleibt für den Anlagenbetreiber nach Satz 1 unberührt.

Teil 3. Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung

§ 10 Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen die zu bezuschlagenden Gebote und den Steinkohlezuschlag.
(2) Der Gebotstermin für die Ausschreibung
1.
im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 ist der 1. September 2020,
2.
im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 ist der erste Werktag des Monats, der vier Monate nach dem Gebotstermin nach Nummer 1 liegt,
3.
mit dem Zieldatum 2022 liegt 20 Monate vor diesem Zieldatum,