4.
mit dem Zieldatum 2023 liegt 21 Monate vor diesem Zieldatum,
5.
mit dem Zieldatum 2024 liegt 28 Monate vor diesem Zieldatum,
6.
mit dem Zieldatum 2025 liegt 32 Monate vor diesem Zieldatum und
7.
mit dem Zieldatum 2026 liegt 34 Monate vor diesem Zieldatum .
(3) Ergibt die Ermittlung des Ausschreibungsvolumens nach § 6 für eines der Zieldaten 2022 bis 2026, dass das Ausschreibungsvolumen null oder negativ ist, führt die Bundesnetzagentur für dieses Zieldatum kein Ausschreibungsverfahren durch.
(4) Liegt eine Woche vor dem Gebotstermin nach Absatz 2 Nummer 1 noch keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission zu den Teilen 2 und 3 vor, kann die Bundesnetzagentur die Fristen und Termine nach Absatz 2 Nummer 1 und den §§ 11 und 21 Absatz 1 so anpassen, dass für die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 ein Zuschlagstermin nach § 21 am 1. Dezember 2020 erreicht wird.
§ 11 Bekanntmachung der Ausschreibung (1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibung frühestens 14 Wochen und spätestens zehn Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt. Abweichend von Satz 1 macht die Bundesnetzagentur die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 und die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 spätestens vier Wochen vor dem Gebotstermin bekannt. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
1.
den Gebotstermin,
2.
das Ausschreibungsvolumen,
3.
den Höchstpreis,
4.
den Netzfaktor nach § 18 Absatz 5, sofern dieser in dem jeweiligen Ausschreibungsverfahren anzuwenden ist,
5.
die Formatvorgaben, die nach Absatz 3 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgesehen sind, und
6.
die Festlegungen nach § 62, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
Die Bundesnetzagentur berichtigt im Fall des § 7 Absatz 4 Satz 2 das nach Satz 3 Nummer 2 zuvor bekannt gemachte Ausschreibungsvolumen spätestens bis zum Gebotstermin.
(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse.
(3) Die Bundesnetzagentur kann für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen. Die Ausschreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz oder teilweise im Wege eines elektronischen Verfahrens durchgeführt werden.
§ 12 Teilnahmeberechtigung (1) Der Anlagenbetreiber kann sich mit einer Steinkohleanlage an einem Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 beteiligen, sofern diese Steinkohleanlage nach den Absätzen 2 und 3 teilnahmeberechtigt ist. Für die Teilnahme an der Ausschreibung müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
1.
die angebotene Anlage ist eine Steinkohleanlage im Sinne von § 3 Nummer 25; soweit die Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene verfügt, ist die wirksame Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken nach § 13 maßgeblich,
2.
die angebotene Steinkohleanlage hat bis zu dem jeweiligen Zieldatum der Ausschreibung eine rechtswirksame Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-​Immissionsschutzgesetzes zur Verfeuerung von Steinkohle zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie,
3.
Steinkohle ist der Hauptenergieträger der Steinkohleanlage,