- gung nach § 13b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten wurde,
- 4.
- die im Sinne des § 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes endgültig stillgelegt sind,
- 5.
- denen ein Zuschlag nach § 21 in einem vorherigen Ausschreibungsverfahren erteilt wurde oder
- 6.
- denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 angeordnet wurde.
(3) Ergänzend zu Absatz 2 sind in der ersten Ausschreibung Steinkohleanlagen nicht teilnahmeberechtigt, die sich in kreisfreien Städten, Stadtkreisen, Kreisen und Landkreisen nach Anlage 1 zu diesem Gesetz befinden.
§ 13 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die Ausschreibungen (1) Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene, kann der Anlagenbetreiber, vorbehaltlich § 29 Absatz 3 Satz 2, die Hauptanlagenteile dieser Anlage zu Dampfsammelschienenblöcken zuordnen und damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken derselben Anlage abgrenzen. Die Abgrenzung wird nur wirksam, wenn
- 1.
- die Anforderungen von § 3 Nummer 12 erfüllt sind,
- 2.
- mechanisch miteinander verbundene Hauptanlagenteile demselben Dampfsammelschienenblock zugeordnet sind,
- 3.
- jeder Hauptanlagenteil und jeder Steinkohle-Reservedampferzeuger jeweils nur einem Dampfsammelschienenblock zugeordnet ist,
- 4.
- sämtliche Dampferzeuger zur Erzeugung von Dampf durch den Einsatz von Steinkohle mindestens einem der Dampfsammelschienenblöcke zugeordnet sind,
- 5.
- sämtliche Steinkohle-Reservedampferzeuger Dampfsammelschienenblöcken zugeordnet sind, in denen jeweils mindestens auch ein Dampferzeuger, der als Hauptanlagenteil
- Dampf durch den Einsatz von Steinkohle erzeugt, vorhanden ist und
- 6.
- für jeden Dampfsammelschienenblock sämtliche Dampferzeuger zur Erzeugung von Dampf durch den Einsatz von Steinkohle, die keine Steinkohle-Reservedampferzeuger sind, ausreichend dimensioniert sind, um mit diesen die jeweils angegebene Nettonennleistung des Dampfsammelschienenblocks erreichen zu können, oder die Nettonennleistung durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 Satz 3 rechnerisch ermittelt wurde.
(2) Nimmt der Anlagenbetreiber für eine Steinkohleanlage, die über eine Dampfsammelschiene verfügt, eine Abgrenzung von Dampfsammelschienenblöcken nach Absatz 1 vor, teilt er dies der Bundesnetzagentur bei seiner Gebotsabgabe mit und belegt die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 durch geeignete Unterlagen. In der Mitteilung nach Satz 1 muss der Anlagenbetreiber zusätzlich für jeden Dampfsammelschienenblock mindestens angeben und durch geeignete Unterlagen nachweisen:
- 1.
- die Bezeichnung des Dampfsammelschienenblocks,
- 2.
- die Nettonennleistung des Dampfsammelschienenblocks,
- 3.
- den Hauptenergieträger des Dampfsammelschienenblocks,
- 4.
- die zugeordneten Hauptanlagenteile sowie etwaige Steinkohle-Reservedampferzeuger einschließlich einer Darstellung, wie diese mechanisch oder thermodynamisch miteinander verbunden und in der Steinkohleanlage angeordnet sind,
- 5.
- das Datum der Inbetriebnahme des Dampfsammelschienenblocks,
- 6.
- die Feuerungswärmeleistung und den Hauptenergieträger der einzelnen Dampferzeuger und
- 7.
- die Dauerwirkleistung der einzelnen Generatoren.