gung nach § 13b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten wurde,
4.
die im Sinne des § 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes endgültig stillgelegt sind,
5.
denen ein Zuschlag nach § 21 in einem vorherigen Ausschreibungsverfahren erteilt wurde oder
6.
denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 angeordnet wurde.
(3) Ergänzend zu Absatz 2 sind in der ersten Ausschreibung Steinkohleanlagen nicht teilnahmeberechtigt, die sich in kreisfreien Städten, Stadtkreisen, Kreisen und Landkreisen nach Anlage 1 zu diesem Gesetz befinden.
§ 13 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die Ausschreibungen (1) Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene, kann der Anlagenbetreiber, vorbehaltlich § 29 Absatz 3 Satz 2, die Hauptanlagenteile dieser Anlage zu Dampfsammelschienenblöcken zuordnen und damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken derselben Anlage abgrenzen. Die Abgrenzung wird nur wirksam, wenn
1.
die Anforderungen von § 3 Nummer 12 erfüllt sind,
2.
mechanisch miteinander verbundene Hauptanlagenteile demselben Dampfsammelschienenblock zugeordnet sind,
3.
jeder Hauptanlagenteil und jeder Steinkohle-​Reservedampferzeuger jeweils nur einem Dampfsammelschienenblock zugeordnet ist,
4.
sämtliche Dampferzeuger zur Erzeugung von Dampf durch den Einsatz von Steinkohle mindestens einem der Dampfsammelschienenblöcke zugeordnet sind,
5.
sämtliche Steinkohle-​Reservedampferzeuger Dampfsammelschienenblöcken zugeordnet sind, in denen jeweils mindestens auch ein Dampferzeuger, der als Hauptanlagenteil
Dampf durch den Einsatz von Steinkohle erzeugt, vorhanden ist und
6.
für jeden Dampfsammelschienenblock sämtliche Dampferzeuger zur Erzeugung von Dampf durch den Einsatz von Steinkohle, die keine Steinkohle-​Reservedampferzeuger sind, ausreichend dimensioniert sind, um mit diesen die jeweils angegebene Nettonennleistung des Dampfsammelschienenblocks erreichen zu können, oder die Nettonennleistung durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 Satz 3 rechnerisch ermittelt wurde.
(2) Nimmt der Anlagenbetreiber für eine Steinkohleanlage, die über eine Dampfsammelschiene verfügt, eine Abgrenzung von Dampfsammelschienenblöcken nach Absatz 1 vor, teilt er dies der Bundesnetzagentur bei seiner Gebotsabgabe mit und belegt die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 durch geeignete Unterlagen. In der Mitteilung nach Satz 1 muss der Anlagenbetreiber zusätzlich für jeden Dampfsammelschienenblock mindestens angeben und durch geeignete Unterlagen nachweisen:
1.
die Bezeichnung des Dampfsammelschienenblocks,
2.
die Nettonennleistung des Dampfsammelschienenblocks,
3.
den Hauptenergieträger des Dampfsammelschienenblocks,
4.
die zugeordneten Hauptanlagenteile sowie etwaige Steinkohle-​Reservedampferzeuger einschließlich einer Darstellung, wie diese mechanisch oder thermodynamisch miteinander verbunden und in der Steinkohleanlage angeordnet sind,
5.
das Datum der Inbetriebnahme des Dampfsammelschienenblocks,
6.
die Feuerungswärmeleistung und den Hauptenergieträger der einzelnen Dampferzeuger und
7.
die Dauerwirkleistung der einzelnen Generatoren.