spruchsberechtigten und der Höhe des Steinkohlezuschlags,
5.
„Ausschreibungsvolumen“ die Summe der Nettonennleistung in Megawatt, für die der Anspruch auf einen Steinkohlezuschlag zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,
6.
„bedarfsdimensionierender Netznutzungsfall“ derjenige Netznutzungsfall eines Betrachtungszeitraums, welcher nach der jeweils aktuellen Reservebedarfsfeststellung der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1947), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, für einen Betrachtungszeitraum den höchsten Bedarf an Erzeugungskapazität für die Netzreserve aufweist,
7.
„bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, das im Rahmen einer Ausschreibung einen Zuschlag erhalten hat,
8.
„Braunkohle“ Rohbraunkohle, Koks, Kohlebriketts oder Kohlestaub, die jeweils aus Braunkohle hergestellt werden oder durch den Einsatz von Braunkohle entstehen,
9.
„Braunkohleanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Braunkohle; wobei jedenfalls die in Anlage 2 aufgeführten Anlagen Braunkohleanlagen in diesem Sinne sind; im Übrigen gilt die Begriffsbestimmung der Steinkohleanlage entsprechend,
10.
„Braunkohle-​Kleinanlage“ eine Braunkohleanlage mit einer Nettonennleistung bis zu einschließlich 150 Megawatt,
11.
„Dampfsammelschiene“ eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Dampf, an der mindestens zwei Dampferzeuger und eine Dampfturbine oder ein Dampferzeuger und zwei Dampfturbinen angeschlossen sind; keine Dampfsammelschienen sind Dampfnetze im Sinne des § 2 Nummer 6a des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes und Wärmenetze im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes,
12.
„Dampfsammelschienenblock“ eine thermodynamisch abgrenzbare Einheit einer Steinkohleanlage, die über eine Dampfsammelschiene verfügt; jeder Block muss über mindestens einen Dampferzeuger, der kein Steinkohle-​Reservedampferzeuger ist, eine Turbine und einen Generator verfügen und auch ohne die anderen Blöcke elektrische Energie erzeugen und die angegebene Nettonennleistung erreichen können,
13.
„Gebotsmenge“ die Nettonennleistung in Megawatt, für die der Bieter unter Berücksichtigung von § 14 Absatz 2 ein Gebot abgegeben hat,
14.
„Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung endet,
15.
„Gebotswert“ der Betrag in Euro pro Megawatt Nettonennleistung, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat,
16.
„gesetzliche Reduzierung“ die aufgrund einer gesetzlichen Regelung angeordnete Reduzierung der Steinkohleverstromung mit der Rechtsfolge des Verbots der Kohleverfeuerung,
17.
„Hauptanlagenteile“ Dampferzeuger, die keine Steinkohle-​Reservedampferzeuger sind, Turbinen und Generatoren,
18.
„Hauptenergieträger“ der von einer Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie überwiegend, mindestens zu 51 Prozent, in den letzten drei Kalenderjahren vor dem 1. Januar 2020 eingesetzte Brennstoff,
19.
„Höchstpreis“ der gesetzlich nach § 19 festgelegte Wert in Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
20.
„Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung einer Stein-​ oder Braunkohleanlage zum Zweck der kommerziellen Erzeugung elektrischer Energie nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Stein-​ oder Braunkohleanlage; der Austausch technischer oder baulicher Teile der Steinkohleanlage nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt vorbehaltlich der Regelung in § 31 nicht zu einer Änderung des