anlage. Der § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Prüfung der Systemrelevanz der Anlage der angezeigte Stilllegungszeitpunkt zugrunde gelegt wird. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Nummer 1 und 2 unberührt.
(4) Ein Betreiber eines Übertragungsnetzes darf die Umrüstung einer in seiner Regelzone liegenden Steinkohleanlage nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 verlangen, sofern sie nach § 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes endgültig stillgelegt werden soll und die Steinkohleanlage ohne die Umrüstung als systemrelevant nach § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes genehmigt worden wäre. Der Anlagenbetreiber hat gegen den Betreiber eines Übertragungsnetzes Anspruch
1.
auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die Umrüstung seiner Anlage und
2.
auf eine angemessene Vergütung entsprechend § 13c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 13c Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Nach der Beendigung der Verpflichtung nach Satz 1 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Teil 4. Gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung

§ 27 Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine (1) Die Bundesnetzagentur legt jeweils 31 Monate vor dem jeweiligen Zieldatum und beginnend für das Zieldatum 2027 durch Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 fest, für welche Steinkohleanlagen die gesetzliche Reduzierung der Kohleverstromung jeweils wirksam wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 legt die Bundesnetzagentur bei Unterzeichnung der Ausschreibung nach § 20 Absatz 3 für die Zieldaten 2024 bis 2026 bereits am Tag der Zuschlagserteilung durch Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 fest, für welche Steinkohleanlagen die gesetzliche Reduzierung der Kohleverstromung jeweils wirksam wird.
§ 28 Gesetzliche Reduktionsmenge (1) Die Reduktionsschritte der gesetzlichen Reduzierung erfolgen gemäß der nach § 6 für das jeweilige Zieldatum ermittelten gesetzlichen Reduktionsmenge. Für die Zieldaten 2024 bis 2026 erfolgt die gesetzliche Reduzierung nach § 20 Absatz 3 für die nicht bezuschlagten Ausschreibungsmengen.
(2) Ergibt die Ermittlung der gesetzlichen Reduktionsmenge nach § 6 für eines der Zieldaten der Jahre 2024 bis spätestens 2038, dass die gesetzliche Reduktionsmenge null oder negativ ist, entfällt die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung für dieses Zieldatum.