genbetreiber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber spätestens ein halbes Jahr vorher anzeigen.
(8) Die Höhe der Vergütung nach Absatz 1 wird durch die Bundesnetzagentur festgesetzt. Der Anlagenbetreiber einer Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung hat gegen den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber einen Vergütungsanspruch in der von der Bundesnetzagentur festgesetzten Höhe. Die Vergütung nach Absatz 1 Satz 2 wird jährlich im Voraus gezahlt, zahlbar monatlich in zwölf gleichen Abschlägen. Die endgültige Abrechnung eines Bereitschaftsjahres erfolgt, soweit erforderlich, spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. Die Erzeugungsauslagen nach Absatz 6 Satz 4 werden von den Übertragungsnetzbetreibern nach Ablauf eines Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gesondert erstattet.
(9) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die ihnen nach Absatz 1 entstehenden Kosten nach Abzug der entstehenden Erlöse und etwaiger Sanktionszahlungen nach Absatz 6 über die Netzentgelte geltend machen. Die Bundesnetzagentur kann zur geeigneten und angemessenen Berücksichtigung der bei den Betreibern von Übertragungsnetzen anfallenden Kosten in den Netzentgelten Festlegungen nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes treffen.
(10) Ergibt die Überprüfung im Jahr 2026 gemäß § 47 Absatz 2 und den §§ 54 und 56, dass eine Überführung von Braunkohleanlagen in eine Zeitlich gestreckte Stilllegung für die Zeit nach dem 31. Dezember 2028 nicht erforderlich ist, dann werden Braunkohleanlagen, die sich noch über diesen Zeitpunkt hinaus in der Zeitlich gestreckten Stilllegung befinden, bis zum 31. Dezember 2029 endgültig stillgelegt.

Teil 6. Verbot der Kohleverfeuerung, Neubauverbot

§ 51 Verbot der Kohleverfeuerung (1) Erhält der Anlagenbetreiber für eine Steinkohleanlage einen Zuschlag nach § 21 Absatz 1 Satz 1, wird für die Steinkohleanlage die gesetzliche Reduzierung nach § 35 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 5 angeordnet oder hat der Anlagenbetreiber eine verbindliche Stilllegungsanzeige oder eine verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige nach § 9 Absatz 1 abgegeben, darf in der Steinkohleanlage vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz ab dem nach Absatz 2 geltenden Kalendertag keine Kohle mehr verfeuert werden (Verbot der Kohleverfeuerung). Muss eine Braunkohleanlage mit einer Nettonennleistung von mehr als 150 Megawatt gemäß Teil 5 und Anlage 2 sowie dem öffentlich-​rechtlichen Vertrag nach § 49 endgültig stillgelegt werden, darf in der Braunkohleanlage ab dem nach Absatz 2 geltenden Kalendertag keine Kohle mehr verfeuert werden.
(2) Das Verbot der Kohleverfeuerung wird ab folgendem Zeitpunkt wirksam:
1.
im Fall eines Zuschlags nach § 21
a)
in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 sieben Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur,
b)
in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 acht Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur,
c)
in der Ausschreibung für das Zieldatum 2022 16 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch