die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum 31. Oktober 2022,
d)
in der Ausschreibung für das Zieldatum 2023 17 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2023,
e)
in der Ausschreibung für das Zieldatum 2024 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2024,
f)
in der Ausschreibung für das Zieldatum 2025 28 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2025,
g)
in der Ausschreibung für das Zieldatum 2026 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2026,
h)
(weggefallen)
2.
im Fall der gesetzlichen Anordnung nach § 35 30 Monate nach der Bekanntgabe der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung durch die Bundesnetzagentur,
3.
im Fall einer verbindlichen Stilllegungsanzeige nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und im Fall einer verbindlichen Kohleverfeuerungsverbotsanzeige nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 zu dem angezeigten Zeitpunkt, spätestens jedoch 30 Monate nach der Anzeige, oder
4.
im Fall der endgültigen Stilllegung einer Braunkohleanlage mit einer Nettonennleistung von mehr als 150 Megawatt zum endgültigen Stilllegungszeitpunkt gemäß Anlage 2 und dem öffentlich-​rechtlichen Vertrag nach § 49; im Fall einer Wahlmöglichkeit zwischen zwei Braunkohleanlagen am selben Standort zum endgültigen Stilllegungszeitpunkt gemäß der
Ausübung des Wahlrechts nach § 41 Absatz 2 und dem öffentlich-​rechtlichen Vertrag nach § 49.
(3) Der Anlagenbetreiber, der eine wirksame Zuordnung zu einer Dampfsammelschiene nach § 13 oder nach § 30 vorgenommen hat, muss nach Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung technisch sicherstellen, dass in dem jeweiligen Dampfsammelschienenblock weder direkt noch indirekt Dampf aus anderen Dampfsammelschienenblöcken zur Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Steinkohle genutzt wird.
(4) Wird die Ausweisung einer Steinkohleanlage von der Bundesnetzagentur als systemrelevant im Sinne von § 26 Absatz 2 oder § 37 Absatz 2 in Verbindung mit § 13b Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genehmigt oder erhält eine nach diesem Gesetz bezuschlagte Steinkohleanlage oder eine Steinkohleanlage, für die nach § 35 Absatz 1 die gesetzliche Reduzierung angeordnet wurde, einen Zuschlag nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung und ist für die Steinkohleanlage ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist, ist das Verbot der Kohleverfeuerung für diese Steinkohleanlage unwirksam, solange
1.
die Steinkohleanlage, die nach § 26 Absatz 2 oder § 37 Absatz 2 systemrelevant im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ist, von den Betreibern der Übertragungsnetze in der Netzreserve nach § 13d des Energiewirtschaftsgesetzes gebunden ist oder
2.
die Steinkohleanlage in der Kapazitätsreserve nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes gebunden ist.
Der Zeitpunkt der Fälligkeit des Steinkohlezuschlags nach § 23 wird durch Satz 1 nicht verschoben. Dieser bestimmt sich ausschließlich nach § 23 in Verbindung mit § 51 Absatz 2.