- 1.
die Teilnahmevoraussetzungen nach § 12, die Formatvorgaben nach § 11 Absatz 3 oder die Anforderungen an Gebote nach § 14 nicht vollständig erfüllt sind,
- 2.
das Gebot nicht fristgerecht eingegangen ist,
- 3.
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält, die sich nicht aus diesem Gesetz ergeben,
- 4.
das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen,
- 5.
das einzelne Gebot sich auf mehr als eine Steinkohleanlage bezieht oder
- 6.
sich das Gebot nur auf einen Teil der Nettonennleistung einer Steinkohleanlage bezieht.