§ 19 Höchstpreis (1) Der Höchstpreis in den Ausschreibungen ist - 1.
im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 165 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
- 2.
im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 155 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
- 3.
für das Zieldatum 2022 155 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
- 4.
für das Zieldatum 2023 116 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
- 5.
für das Zieldatum 2024 107 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
- 6.
für das Zieldatum 2025 98 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung und
- 7.
für das Zieldatum 2026 89 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung.
(2) Der Bieter darf in seinem Gebot zu dem jeweiligen Gebotstermin höchstens den Höchstpreis nach Absatz 1 bieten. Gibt ein Bieter einen Gebotswert über dem Höchstpreis ab, gilt der Höchstpreis als der abgegebene Gebotswert.