§ 33 Anordnungsverfahren (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt ab dem Zieldatum 2027 zu jedem Anordnungstermin die Reduktionsmenge nach § 6 für die gesetzliche Reduzierung. Soweit ab der Ausschreibung für das Zieldatum 2024 eine Ausschreibung nach § 20 Absatz 1 unterzeichnet ist, ermittelt die Bundesnetzagentur die Reduktionsmenge nach § 6 nach Maßgabe des § 20 Absatz 2 und 3. (2) Die Bundesnetzagentur bestimmt für jeden Anordnungstermin aus den Steinkohleanlagen der aktualisierten Reihung nach § 32 in aufsteigender Reihenfolge beginnend mit der ältesten so lange nacheinander Steinkohleanlagen, die nicht gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, bis die Summe der Nettonennleistung der Steinkohleanlagen den Umfang der Reduktionsmenge für das Zieldatum nach Absatz 1 erstmalig übersteigt. § 18 Absatz 8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.