(2) Das zu ermittelnde Ausschreibungsvolumen und die zu ermittelnde Reduktionsmenge nach Absatz 1 in Megawatt Nettonennleistung ist die Differenz zwischen dem Ausgangsniveau nach § 7 für das jeweilige Zieldatum und dem Zielniveau an Steinkohleanlagen am Strommarkt nach § 4 für das jeweilige Zieldatum.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erfolgt in den verkürzten Verfahren für die Jahre 2020 und 2021 keine Ermittlung des Ausschreibungsvolumens. Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 beträgt 4 Gigawatt Nettonennleistung und das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 beträgt 1,5 Gigawatt Nettonennleistung.
(4) In den Ausschreibungen für das Zieldatum 2023, das Zieldatum 2024 und das Zieldatum 2025 wird zu dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Ausschreibungsvolumen jeweils 1 Gigawatt addiert.