Open user menu
§ 63 KVBG - Gebühren und Auslagen
Stand 15.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 63 Gebühren und Auslagen
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden durch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen erhoben. § 61 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.