Open user menu
§ 66 KVBG - Fristen und Termine
Stand 15.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 66 Fristen und Termine
Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen ist § 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.