§ 1 EStSchlEV
§ 1 (1) Für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2021, 2022 und 2023 ist die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2016 maßgebend.
(2) Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird die Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegt. Sofern keine Angabe zur Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes vorliegt, wird die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes verwendet, bei nichtveranlagten steuerpflichtigen Personen ist die einbehaltene Lohnsteuer maßgebend.